
Sanierung für Pflegedienste
Sanierung und Restrukturierung.
Wirtschaftliche Schwierigkeiten sind in der Pflegebranche keine Seltenheit. Steigende Kosten, Fachkräftemangel und komplexe rechtliche Vorgaben können schnell zu einer finanziellen Schieflage führen. Unsere spezialisierte Sanierungsberatung für Pflegedienste zeigt Wege auf, wie ambulante und stationäre Pflegeunternehmen nachhaltig restrukturiert und erfolgreich stabilisiert werden können.
Möglichkeiten der Sanierung für Pflegedienste.
Eine Sanierung für Pflegedienste kann auf verschiedenen rechtlichen Ebenen ansetzen. Wird frühzeitig gehandelt, bietet ein außergerichtliches Verfahren – begleitet von erfahrenen Sanierungsberatern und Wirtschaftsprüfern – die besten Chancen für eine erfolgreiche Restrukturierung. Wir unterstützen Sie in allen Phasen mit einem eingespielten Team aus Experten der Pflegebranche.
Alternativ stehen gerichtliche Verfahren zur Verfügung, insbesondere das StaRUG oder das Insolvenzverfahren. Während das StaRUG in vielen Fällen nur eingeschränkte Anwendung findet, kann ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eine sinnvolle Lösung darstellen.
Zielsetzung des Eigenverwaltungsverfahrens.
Die Eigenverwaltung ist eine besondere Verfahrensart der Insolvenzordnung (InsO). Sie verfolgt das gesetzgeberische Ziel, die Eigensanierung des Unternehmens zu ermöglichen, indem die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis beim Schuldner verbleibt. Im Gegensatz zum Regelinsolvenzverfahren übernimmt nicht ein Insolvenzverwalter die Kontrolle, sondern das Unternehmen behält Handlungsspielraum und wird durch einen Sachwalter begleitet.
Varianten der Eigenverwaltung.
Die §§ 270 ff. InsO regeln bereits seit der ESUG-Reform zwei alternative Eröffnungsverfahren, die vorläufige Eigenverwaltung (nunmehr § 270b) und den Schutzschirm (nunmehr § 270d). In Abgrenzung zum Restrukturierungsrahmen des StaRUG handelt es sich um (vorläufige) Insolvenzverfahren.
a) Schutzschirm
Der sog. Schutzschirm sieht in § 270d InsO eine sanierungsorientierte Modifizierung des vorläufigen Eigenverwaltungsverfahrens vor. Dem Schuldner, ggf. vertreten durch seine Organe, wird ein weitgehend bindendes Vorschlagsrecht hinsichtlich des zu bestellenden vorläufigen Sachwalters gewährt (§ 270d Abs. 2 InsO). Das Verfahren hat eine positive Außenwirkung, da viele Beteiligte und die Öffentlichkeit davon ausgehen, es handle sich primär um ein Sanierungs- und nicht um ein Insolvenzverfahren.
b) Die vorläufige Eigenverwaltung
Die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung ist in § 270b InsO geregelt. Sie setzt voraus, dass der Schuldner die in § 270a InsO bezeichneten Unterlagen und Darstellungen eingereicht hat und die geforderten Erklärungen abgegeben hat. Im Verhältnis zum früheren Recht sind die Anforderungen, welche der Schuldner erfüllen muss, umfangreicher, was in der Folge auch zu größeren Prüfungsanforderungen für das Insolvenzgericht führt. Weitere Verfahrensregelungen enthält § 270c InsO. Gegenstand dieser Vorschrift sind insbesondere Pflichten des Schuldners und des vorläufigen Sachwalters, soweit letzterer durch das Insolvenzgericht beauftragt wurde.
Die richtigen Experten.
Eine erfolgreiche Sanierung für Pflegedienste erfordert Fachwissen, Erfahrung und ein starkes Netzwerk. Unsere Steuerkanzlei ist spezialisiert auf die Eigenverwaltung im Insolvenzverfahren von Pflegeunternehmen und arbeitet bundesweit mit einem Team aus Sachwaltern, Juristen sowie Sanierungs- und Restrukturierungsberatern zusammen. Dieses Netzwerk ist speziell auf die Pflegebranche ausgerichtet und unterstützt Sie dabei, keine Zeit zu verlieren und Ihr Unternehmen schnell und nachhaltig zu stabilisieren.
Nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Gemeinsam finden wir mit viel Feingefühl das richtige Verständnis für Ihre Wünsche.