Sanierung für Pflegedienste
Sanierung und Restrukturierung.
Möglichkeiten der Sanierung für Pflegedienste.
Außergerichtliches vs. Gerichtliches Verfahren: Die Sanierung für Pflegedienste kann auf verschiedenen rechtlichen Ebenen angesetzt werden. Sofern frühzeitig wirtschaftliche Schwierigkeiten erkannt werden, sollte ein außergerichtliches Verfahren mit erfahrenen Unternehmensberatern und Wirtschaftsprüfern das Mittel der Wahl sein. Hierbei können wir Sie mit einem kompetenten und erfahrenen Team begleiten.
Alternativ gibt es zwei gerichtliche Varianten: das StaRUG und das gerichtliche Insolvenzverfahren. Einzelheiten und Möglichkeiten erläutern wir gerne im Detail. Wahrscheinlich wird in der Mehrzahl der Fälle das StaRUG keine sinnvolle Anwendungsmöglichkeit eröffnen. Anbieten könnte sich dann ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung.
Zielsetzung des Eigenverwaltungsverfahrens.
Die Eigenverwaltung ist eine eigene Verfahrensart der Insolvenzordnung. Auch nach verschiedenen Reformen ist das gesetzgeberische Ziel geblieben, die Eigensanierung des Unternehmensträgers durch Belassung der Eigenverwaltungs- und Verfügungsbefugnis zu unterstützen. Dagegen sieht das Regelinsolvenzverfahren den Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach Verfahrenseröffnung auf einen Insolvenzverwalter vor.
Das Eigenverwaltungsverfahren ist durch die Dualität des Schuldners, ggf. vertreten durch Geschäftsführungsorgane einerseits, dem Sachwalter andererseits geprägt. Dem Schuldner verbleibt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (anders im Regelinsolvenzverfahren).
Varianten der Eigenverwaltung.
Die §§ 270 ff. InsO regeln bereits seit der ESUG-Reform zwei alternative Eröffnungsverfahren, die vorläufige Eigenverwaltung (nunmehr § 270b) und den Schutzschirm (nunmehr § 270d). In Abgrenzung zum Restrukturierungsrahmen des StaRUG handelt es sich um (vorläufige) Insolvenzverfahren.
a) Schutzschirm
Der sog. Schutzschirm sieht in § 270d InsO eine sanierungsorientierte Modifizierung des vorläufigen Eigenverwaltungsverfahrens vor. Dem Schuldner, ggf. vertreten durch seine Organe, wird ein weitgehend bindendes Vorschlagsrecht hinsichtlich des zu bestellenden vorläufigen Sachwalters gewährt (§ 270d Abs. 2 InsO). Das Verfahren hat eine positive Außenwirkung, da viele Beteiligte und die Öffentlichkeit davon ausgehen, es handle sich primär um ein Sanierungs- und nicht um ein Insolvenzverfahren.
b) Die vorläufige Eigenverwaltung
Die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung ist in § 270b InsO geregelt. Sie setzt voraus, dass der Schuldner die in § 270a InsO bezeichneten Unterlagen und Darstellungen eingereicht hat und die geforderten Erklärungen abgegeben hat. Im Verhältnis zum früheren Recht sind die Anforderungen, welche der Schuldner erfüllen muss, umfangreicher, was in der Folge auch zu größeren Prüfungsanforderungen für das Insolvenzgericht führt. Weitere Verfahrensregelungen enthält § 270c InsO. Gegenstand dieser Vorschrift sind insbesondere Pflichten des Schuldners und des vorläufigen Sachwalters, soweit letzterer durch das Insolvenzgericht beauftragt wurde.
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